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Leistungen
Stand: November 2025
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Aufträge und sonstigen Vereinbarungen zwischen der EvarLink Studios UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „EvarLink Studios“ – und ihren Geschäftskunden. EvarLink Studios ist ein Dienstleistungsunternehmen, spezialisiert auf intelligente End-to-End-Prozessoptimierung, Datenintegration, Cloud-Lösungen, Business Intelligence sowie KI-gestützte Prozessautomatisierung im B2B-Bereich.
(2) EvarLink Studios richtet ihr Leistungsangebot ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, also gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeiten Ausübende. Diese AGB finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern.
(3) Individuelle Vertragsabreden, insbesondere konkrete Angebote, Leistungsbeschreibungen, Service-Level-Agreements (SLA) oder Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) nach Art. 28 DSGVO (sofern einschlägig), gehen diesen AGB im Zweifel vor. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen und diesen AGB haben daher die individuell vereinbarten Vertragsbestandteile Vorrang.
(4) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, EvarLink Studios stimmt ihrer Geltung ausdrücklich und mindestens in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn EvarLink Studios in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos erbringt.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
(1) Gegenstand des Vertrages sind Dienstleistungen von EvarLink Studios aus dem IT- und Beratungssektor. Der konkrete Leistungsumfang wird im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt und kann insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:
• Beratung, Analyse und Konzeptentwicklung: z. B. Aufnahme von Geschäftsprozessen, Anforderungsanalyse und Erstellung von Lösungskonzepten.
• Implementierung von Cloud- und Datenplattformen: Einrichtung und Konfiguration von Cloud-Infrastrukturen (etwa Microsoft Azure), Data-Warehouse- und Datenintegrationslösungen (etwa Databricks) sowie Business-Intelligence-Plattformen (z. B. Power BI).
• Automatisierung von Geschäftsprozessen: Entwicklung und Implementierung von Workflows zur Prozessautomatisierung (z. B. mittels Tools wie n8n oder Make, API-Integrationen sowie KI-basierte Bots).
• Entwicklung individueller Softwarelösungen: Programmierung kundenspezifischer Anwendungen einschließlich Bereitstellung von Hosting, Betrieb und Monitoring der Lösungen.
• Schulung, Support und Betrieb: Durchführung von Schulungen für Mitarbeitende des Kunden, Bereitstellung von technischem Support sowie optional Übernahme des Betriebs/Managed Services für entwickelte Lösungen.
(2) Der genaue Inhalt und Umfang der von EvarLink Studios geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung, dem Pflichtenheft oder einem gegebenenfalls gesondert abgeschlossenen Projektvertrag. Der Kunde hat die Vertrags- und Leistungsbeschreibungen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und freizugeben. Weichen die tatsächlich erbrachten Leistungen geringfügig von der Leistungsbeschreibung ab, aber sind qualitativ gleichwertig, gelten sie als vertragsgemäß erfüllt.
(3) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, handelt es sich bei den Leistungen von EvarLink Studios um Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB. Ein bestimmter Erfolg oder das Erreichen eines konkreten Werkerfolgs wird daher – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung – nicht geschuldet. Insbesondere findet regelmäßig keine Abnahme im werkvertraglichen Sinne statt, da kein körperlicher oder abnahmefähiger Werkerfolg geschuldet ist. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall die Erstellung eines Werkes (z. B. Entwicklung einer individuell abzunehmenden Software) und sind somit werkvertragliche Regelungen anwendbar, gilt § 10 dieser AGB (Abnahme) ergänzend.
(4) EvarLink Studios erbringt alle Leistungen nach dem anerkannten Stand der Technik und mit der gebotenen Sorgfalt. Sofern nicht anders vereinbart, sind Teilleistungen zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Teilleistungen können vom Kunden jeweils abgenommen oder im Rahmen der Schlussabnahme mitabgenommen werden, sofern es sich um abnahmefähige Werkleistungen handelt.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote, Kostenvoranschläge und Leistungsbeschreibungen von EvarLink Studios sind – sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet – freibleibend und unverbindlich. EvarLink Studios behält sich vor, in Angeboten enthaltene Leistungsbeschreibungen bis zum Vertragsschluss anzupassen, sofern dies sachlich geboten ist.
(2) Ein Vertrag kommt regelmäßig durch schriftliche oder in Textform (z. B. per E-Mail) abgegebene Auftragsbestätigung von EvarLink Studios zustande, nachdem der Kunde das Angebot vorbehaltlos angenommen hat. Alternativ kann der Vertragsschluss durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments erfolgen. Schweigen von EvarLink Studios auf ein Angebot oder eine Bestellung des Kunden gilt niemals als Zustimmung.
(3) Mündliche Nebenabreden oder Änderungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn sie von EvarLink Studios mindestens in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für eine Aufhebung des Textformerfordernisses selbst.
§ 4 Leistungserbringung und Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) EvarLink Studios erbringt die vertraglich vereinbarten Leistungen selbständig und eigenverantwortlich. Sie ist in der Gestaltung der Leistungserbringung frei, soweit nicht vertraglich bestimmte Vorgaben einzuhalten sind. Insbesondere liegt die Auswahl der eingesetzten Mitarbeiter, Hilfsmittel, Methodik und der Durchführungsort im Ermessen von EvarLink Studios. Die Mitarbeiter von EvarLink Studios unterliegen keinen Weisungen des Kunden, außer soweit es aus Sicherheitsgründen oder zur Zweckerreichung der Leistungen unabdingbar ist.
(2) Der Kunde verpflichtet sich, EvarLink Studios bei der Leistungserbringung in erforderlichem Umfang zu unterstützen. Insbesondere wird der Kunde alle notwendigen Informationen, Unterlagen, Entscheidungsgrundlagen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung stellen. Weiterhin hat der Kunde unaufgefordert auf branchentypische oder projektspezifische Besonderheiten, Risiken und Anforderungen hinzuweisen, die für die Auftragsdurchführung relevant sind. Vom Kunden benannte Ansprechpersonen (z. B. Projektleiter als „Single Point of Contact“) müssen befugt und in der Lage sein, verbindliche Entscheidungen zu treffen und fachkundige Auskünfte zu erteilen.
(3) Soweit für die Vertragserfüllung technische Infrastruktur, IT-Systeme, Softwarelizenzen oder Zugänge auf Seiten des Kunden erforderlich sind, stellt der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig zur Verfügung. EvarLink Studios darf voraussetzen, dass die vom Kunden gestellte Infrastruktur sowie die Arbeitsumgebung den vereinbarten Anforderungen entspricht.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten durch EvarLink Studios eine angemessene Datensicherung vorzunehmen und aktuelle Sicherungskopien aller betroffenen Daten zu erstellen. Ferner hat der Kunde sämtliche zum Schutz seiner Systeme erforderlichen Maßnahmen zu treffen (z. B. Virenschutz, Zugangsbeschränkungen), um Schäden im Rahmen der Zusammenarbeit vorzubeugen. EvarLink Studios weist darauf hin, dass ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen ein etwaiger Datenverlust im Zuge der Leistungserbringung nicht dem Verantwortungsbereich von EvarLink Studios zuzurechnen ist.
(5) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungs- oder Beistellpflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, verlängern sich etwaige Ausführungsfristen entsprechend der Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. EvarLink Studios ist in diesem Fall berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand (z. B. Wartezeiten, zusätzliche Reisen oder verlängerte Vorhaltung von Personal) dem Kunden nach den vereinbarten oder üblichen Sätzen gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehende Rechte von EvarLink Studios bei vom Kunden zu vertretenden Verzögerungen (einschließlich Kündigung aus wichtigem Grund) bleiben unberührt.
(6) Vereinbarte Termine und Fristen gelten – sofern nicht ausdrücklich in Schriftform als verbindlich bezeichnet – als unverbindliche Plantermine. Sie stehen unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Mitwirkung des Kunden sowie der Verfügbarkeit erforderlicher Ressourcen und Drittleistungen. Liefer- oder Leistungsfristen verlängern sich angemessen, wenn und soweit Hindernisse außerhalb des Einflussbereichs von EvarLink Studios auftreten oder der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt.
§ 5 Einsatz von Subunternehmern und Drittanbietern
(1) EvarLink Studios ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen, ohne dass es einer vorherigen Zustimmung des Kunden bedarf. EvarLink Studios wird dabei eine sorgfältige Auswahl und Überwachung der Subunternehmer vornehmen. Die Einschaltung von Subunternehmern entbindet EvarLink Studios nicht von ihren vertraglichen Hauptleistungspflichten gegenüber dem Kunden.
(2) Bei der Leistungserbringung kann EvarLink Studios auf geeignete Drittanbieter-Dienste (z. B. Cloud-Plattformen wie Microsoft Azure oder AWS) sowie auf Open-Source-Software oder sonstige Fremdsoftware zurückgreifen. Soweit solche Komponenten für die Leistung genutzt werden, gelten ergänzend die Nutzungs- und Lizenzbedingungen der jeweiligen Drittanbieter bzw. Rechteinhaber. EvarLink Studios wird dem Kunden auf Wunsch mitteilen, welche Open-Source- oder Drittsoftware im Rahmen des Projekts eingesetzt wird, und – sofern Lizenzbedingungen dies erfordern – entsprechende Lizenztexte bereitstellen.
(3) EvarLink Studios stellt sicher, dass eingeschaltete Subunternehmer oder Dritte, die im Rahmen der Leistungserbringung Zugang zu vertraulichen Informationen oder personenbezogenen Daten des Kunden erhalten, vertraglich zur Vertraulichkeit und zur Einhaltung der einschlägigen Datenschutzvorschriften verpflichtet sind. Werden Subunternehmer als Unterauftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO tätig, erfolgt dies nur mit Zustimmung des Kunden im Rahmen des AVV und unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2–4 DSGVO.
§ 6 Leistungsänderungen (Change Request)
(1) Beide Parteien sind berechtigt, dem jeweils anderen Vertragspartner jederzeit schriftlich oder in Textform Vorschläge zur Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs oder zur Ergänzung um zusätzliche Leistungen zu unterbreiten (Change Request). Ein Change Request soll eine möglichst konkrete Beschreibung der gewünschten Änderung enthalten.
(2) EvarLink Studios wird nach Erhalt eines Änderungsverlangens zeitnah prüfen, ob und zu welchen Bedingungen (insbesondere hinsichtlich Mehraufwand, Terminauswirkungen und Vergütung) die gewünschte Änderung durchführbar ist. Im Anschluss übermittelt EvarLink Studios dem Kunden ein schriftliches oder in Textform abgefasstes Änderungsangebot, aus dem die Anpassungen der Vertragsbedingungen (Leistungsbeschreibung, Zeitplan, Vergütung etc.) hervorgehen.
(3) Erst wenn der Kunde das Änderungsangebot von EvarLink Studios innerhalb der darin genannten Annahmefrist ausdrücklich annimmt, wird die Vertragsänderung wirksam und der vereinbarte Leistungsumfang entsprechend angepasst. Lehnt der Kunde das Angebot ab oder reagiert er nicht innerhalb der Annahmefrist, verbleibt es beim ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang.
(4) Bis zur einvernehmlichen Klärung eines Change Requests und Abschluss einer entsprechenden Änderungsvereinbarung führt EvarLink Studios die Arbeiten zunächst auf Basis der bestehenden Vereinbarung ohne die vorgeschlagene Änderung fort, sofern nicht aus technischen oder organisatorischen Gründen eine Unterbrechung erforderlich ist.
(5) Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, der aufgrund eines Änderungsverlangens samt Prüf- und Abstimmungsphase sowie ggf. zusätzlicher Umsetzungszeit benötigt wird. Gleiches gilt, wenn Ereignisse eintreten, die außerhalb des Einflussbereichs von EvarLink Studios liegen – etwa höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen, Ausfälle von Kommunikationsnetzen oder andere unvorhersehbare Umstände. In solchen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen um die Dauer der Störung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und vergleichbarer Umstände begründen keine Haftung von EvarLink Studios.
§ 7 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die vom Kunden geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Vertrag. Alle Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, werden Leistungen nach Aufwand (Zeit- und Materialbasis) gemäß den vereinbarten Tagessätzen oder Stundensätzen von EvarLink Studios abgerechnet.
(2) Notwendige Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten sowie sonstige Auslagen, die EvarLink Studios zur Vertragserfüllung auf Wunsch des Kunden oder mit dessen Einverständnis entstehen, werden – sofern nicht anders vereinbart – zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand berechnet. EvarLink Studios wird solche Kosten nach Möglichkeit im Angebot beziffern oder abschätzen; sie werden gegen Nachweis in Rechnung gestellt.
(3) Zahlungen sind, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, ohne Abzüge innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung fällig. EvarLink Studios ist berechtigt, elektronische Rechnungen per E-Mail an den Kunden zu stellen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Zahlung ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
(4) Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug, sofern er die Nichtleistung zu vertreten hat (§ 286 Abs. 2 BGB). Im Fall des Zahlungsverzugs ist EvarLink Studios berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern beträgt der Verzugszinssatz aktuell 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Dem Kunden stehen Zurückbehaltungsrechte oder das Recht zur Aufrechnung gegen Forderungen von EvarLink Studios nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind. Hiervon unberührt bleiben etwaige Gegenrechte des Kunden bei Mängeln der Leistung (vgl. § 11) sowie Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis (§ 320 BGB).
(6) Einwendungen gegen Rechnungen von EvarLink Studios sind vom Kunden innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der jeweiligen Rechnung in Textform geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen als vom Kunden geprüft und genehmigt, sofern EvarLink Studios den Kunden auf die Bedeutung seines Schweigens in der Rechnung besonders hingewiesen hat. Gesetzliche Ansprüche des Kunden bei begründeten Einwendungen nach Fristablauf bleiben im Falle von § 315 BGB (Angemessenheit einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen) unberührt.
§ 8 Rechte an Arbeitsergebnissen
(1) Sämtliche Arbeitsergebnisse, die EvarLink Studios im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellt oder bereitstellt – einschließlich, aber nicht beschränkt auf Konzepte, Analysen, Dokumentationen, Entwürfe, Zeichnungen, Präsentationen, Quellcode, Skripte, Datenmodelle, Berichte oder sonstige Unterlagen und entwickelte Software – unterliegen dem urheberrechtlichen Schutz. Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, verbleiben alle Urheber- und sonstigen geistigen Eigentumsrechte an diesen Arbeitsergebnissen bei EvarLink Studios.
(2) Der Kunde erhält an den von EvarLink Studios erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches (nicht ausschließliches), nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung für die vereinbarten vertraglichen Zwecke innerhalb seines Unternehmens. Dieses Nutzungsrecht umfasst – soweit zur Vertragserfüllung erforderlich und nicht anders vereinbart – auch das Recht, die Arbeitsergebnisse für den vorgesehenen Zweck zu vervielfältigen oder zu bearbeiten. Weitergehende Nutzungsrechte, etwa zur Weitergabe an Dritte, zur öffentlichen Wiedergabe oder Verwertung der Ergebnisse über den Vertragszweck hinaus, werden dem Kunden nicht eingeräumt und bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
(3) Die Herausgabe von Quellcode, Entwicklungswerkzeugen, proprietären Libraries oder sonstigen für die Erstellung der Arbeitsergebnisse genutzten technischen Komponenten ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Ohne abweichende Vereinbarung schuldet EvarLink Studios insbesondere nicht die Übertragung von Eigentumsrechten an Software oder die Einräumung von ausschließlichen Nutzungsrechten.
(4) Soweit Arbeitsergebnisse Open-Source-Software oder sonstige fremde Komponenten enthalten, richtet sich die Nutzung dieser Komponenten nach den jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber. EvarLink Studios wird dem Kunden die entsprechenden Lizenzbedingungen auf Wunsch zur Verfügung stellen. Der Kunde erhält an Open-Source- und Drittkomponenten nur die Rechte, die ihm nach den einschlägigen Lizenzbedingungen zustehen; weitergehende Rechte kann EvarLink Studios nicht gewähren. Für etwaige Mängel oder Haftungsansprüche, die auf Open-Source- oder Drittkomponenten beruhen, gelten die Beschränkungen in § 11 Abs. 4 und § 12 entsprechend.
(5) Vom Kunden bereitgestellte Materialien, Daten, Inhalte oder Marken bleiben im alleinigen Eigentum bzw. in der Verfügungsbefugnis des Kunden. EvarLink Studios erhält hieran nur für die Vertragsdurchführung die notwendigen Nutzungsrechte. Der Kunde sichert zu, dass er zur Übergabe und Nutzung aller von ihm bereitgestellten Inhalte berechtigt ist und dass dadurch keine Rechte Dritter verletzt werden; er stellt EvarLink Studios insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
(6) Ungeachtet der dem Kunden eingeräumten Nutzungsrechte behält sich EvarLink Studios das Recht vor, allgemeine Ideen, Konzepte, Algorithmen, Prozesse, Erfahrungen oder Techniken, die sie im Zuge der Leistungserbringung entwickelt oder verwendet hat, für künftige Projekte weiterzunutzen. Ebenso ist EvarLink Studios berechtigt, bereits vor Vertragsschluss vorhandene Tools, Vorlagen, Frameworks oder sog. Best Practices in anderen Projekten frei einzusetzen, soweit hierbei keine vertraulichen Informationen des Kunden preisgegeben werden.
§ 9 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit von der jeweils anderen Partei erhaltenen oder bekannt gewordenen Informationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse anzusehen sind, streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe solcher vertraulichen Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung der offenlegenden Partei zulässig. Die Parteien werden vertrauliche Informationen ausschließlich für die Zwecke der Vertragsdurchführung verwenden und unbefugten Zugriff Dritter hierauf durch angemessene Maßnahmen verhindern. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertrages hinaus fort.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 gelten nicht für Informationen, die nachweislich (a) der empfangenden Partei bereits vor Erhalt bekannt waren oder von ihr unabhängig entwickelt wurden, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, (b) allgemein bekannt oder zugänglich sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB bekannt oder zugänglich werden, oder (c) aufgrund gesetzlicher Pflichten oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offenlegt werden müssen. In letztem Fall wird die empfangende Partei die offenlegende Partei – soweit zulässig – unverzüglich über die beabsichtigte Offenlegung informieren, um dieser Gelegenheit zu geben, gegen die Offenlegung vorzugehen oder Schutzanordnungen zu erwirken.
(3) Unbeschadet der Regelungen in Abs. 1 ist EvarLink Studios berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden als Referenz zu nennen (z. B. auf der eigenen Website oder in Präsentationen). Weitergehende Aussagen über das Projekt oder die Zusammenarbeit (z. B. detaillierte Fallstudien oder Testimonials) wird EvarLink Studios nur mit vorheriger Zustimmung des Kunden veröffentlichen. Der Kunde kann einer Referenznennung in Textform widersprechen, wenn berechtigte Interessen dem entgegenstehen.
(4) EvarLink Studios wird die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), beachten. Soweit EvarLink Studios für den Kunden personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (z. B. bei Betrieb von Cloud-Lösungen des Kunden, Wartung mit Zugriff auf personenbezogene Daten etc.), werden die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. In diesem AVV werden insbesondere die Verarbeitungsdetails, die Sicherheitmaßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO, eventuelle Unterauftragsverarbeiter und die Rückgabe/Löschung der Daten geregelt. EvarLink Studios wird personenbezogene Daten des Kunden nur im Rahmen der Weisungen des Kunden und der vertraglichen Vereinbarungen verarbeiten und geeignete technische sowie organisatorische Maßnahmen zum Schutz dieser Daten treffen.
(5) EvarLink Studios verpflichtet sich, alle Mitarbeiter sowie hinzugezogene Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen auf die Einhaltung der vorstehenden Datenschutz- und Geheimhaltungsregeln zu verpflichten. Auf Verlangen wird EvarLink Studios dem Kunden entsprechende Verpflichtungserklärungen nachweisen.
(6) Sofern zwischen den Parteien bereits Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDAs) oder weitere datenschutzrechtliche Vereinbarungen bestehen, bleiben diese unberührt und gelten ergänzend zu diesen AGB. Die Parteien werden zudem, falls erforderlich, eine separate Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) und ggf. weitere Anhänge (z. B. IT-Sicherheitsrichtlinien) abschließen, die vorrangig vor diesen AGB gelten (siehe § 1 Abs. 3).
§ 10 Abnahme von Werkleistungen (falls vereinbart)
(1) Die folgenden Bestimmungen zur Abnahme finden nur Anwendung, sofern im Einzelfall die Erbringung einer abnahmefähigen Werkleistung vereinbart ist (z. B. bei individueller Software-Entwicklung mit ausdrücklich geschuldetem Erfolg). Für reine Dienstleistungen (Beratung, Schulung, Betrieb etc.) ist eine förmliche Abnahme nicht vorgesehen.
(2) Ist eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen, hat der Kunde die von EvarLink Studios gelieferten Arbeitsergebnisse nach deren Bereitstellung unverzüglich zu prüfen und förmlich abzunehmen, sofern die Leistungen im Wesentlichen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen. Unerhebliche Mängel berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern. Die Abnahme erfolgt durch schriftliche oder in Textform erklärte Abnahmeerklärung des Kunden. Kommt der Kunde seiner Abnahmeverpflichtung trotz Mangelfreiheit oder nur unwesentlicher Mängel nicht nach, so gelten die Leistungen nach Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten angemessenen Frist zur Abgabe der Abnahmeerklärung als abgenommen (Abnahmefiktion), sofern EvarLink Studios den Kunden bei Fristsetzung auf die Folgen seines Schweigens hingewiesen hat.
(3) EvarLink Studios wird dem Kunden die Fertigstellung der Werkleistung anzeigen und zur Abnahme bereitstellen. Auf Wunsch des Kunden führen die Parteien gemeinsam einen Abnahmetest nach vorher abgestimmten Kriterien durch. Die dabei festgestellten Abweichungen werden protokolliert und nach Schweregrad klassifiziert (z. B. Kategorien: kritischer Mangel, wesentlicher Mangel, unwesentlicher Mangel). Der Kunde wird innerhalb der vereinbarten oder einer angemessenen Frist nach Bereitstellung der Leistung die Abnahme erklären oder unter detaillierter Angabe festgestellter erheblicher Mängel verweigern. Erfolgt binnen der Frist keine Erklärung, kann EvarLink Studios dem Kunden schriftlich eine Nachfrist setzen; nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist gilt die Leistung als abgenommen, sofern sie keine abnahmeverhindernden (kritischen) Mängel aufweist.
(4) Verweigert der Kunde die Abnahme wegen mindestens eines abnahmeverhindernden Mangels, wird EvarLink Studios die beanstandeten erheblichen Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen und die Leistung erneut zur Abnahme bereitstellen. Die nachgebesserte Leistung ist vom Kunden erneut abzunehmen. Die Parteien können sich auf Teilabnahmen einigen, sofern sich das Projekt in abgrenzbare Abschnitte unterteilt; bereits abgenommene Teilleistungen gelten als vertragsgerecht und sind von einem späteren Abbruch des Vertrages oder einer Kündigung nicht betroffen.
(5) Mit der Abnahme bestätigt der Kunde, dass die Leistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurde. Eventuelle bei Abnahme festgehaltene unwesentliche Restmängel wird EvarLink Studios im Rahmen der Gewährleistung beseitigen. Mit erfolgter Abnahme geht die Gefahr etwaiger Leistungsmängel auf den Kunden über; die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Abnahmedatum.
§ 11 Gewährleistung
(1) Bei Dienstverträgen schuldet EvarLink Studios keine Gewährleistung für einen bestimmten Leistungserfolg, sondern lediglich die Erbringung der vereinbarten Leistungen nach bestem Wissen und Können. Insoweit gibt es keine Mängelrechte im werkvertraglichen Sinne; etwaige Schlechtleistungen werden im Rahmen der Haftungsregelungen des § 12 beurteilt.
(2) Soweit EvarLink Studios abnahmepflichtige Werke erstellt, gewährleistet sie, dass die Arbeitsergebnisse bei Abnahme im wesentlichen dem vertraglich vereinbarten Leistungsumfang und dem Stand der Technik entsprechen. Unerhebliche Abweichungen stellen keinen Mangel dar. Zeigt sich innerhalb der Gewährleistungsfrist (Abs. 5) ein Sachmangel, ist EvarLink Studios zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Kunde muss Sachmängel EvarLink Studios gegenüber unverzüglich, möglichst detailliert und schriftlich oder in Textform anzeigen (Mängelrüge). EvarLink Studios wird nach eigener Wahl entweder den Mangel beseitigen oder ein mangelfreies Werk erneut liefern (Nachbesserung oder Ersatzlieferung).
(3) Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für EvarLink Studios unzumutbar oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß § 12 – nach seiner Wahl die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nacherfüllung ist in der Regel erst nach dem erfolglosen zweiten Nachbesserungsversuch gegeben, es sei denn, die Umstände (Art des Mangels, erklärte Weigerung von EvarLink Studios etc.) rechtfertigen eine sofortige Verweigerung weiterer Nachbesserungsversuche. Im Falle des Rücktritts erhält der Kunde gegebenenfalls bereits gezahlte Vergütung für die mangelhafte Leistung anteilig zurück; weitergehende Ansprüche richten sich nach § 12.
(4) EvarLink Studios gewährleistet, dass die von ihr erstellten Arbeitsergebnisse keine Rechte Dritter verletzen, die einer vertragsgemäßen Nutzung in den vereinbarten Nutzungsgebieten entgegenstehen. Der Kunde wird EvarLink Studios unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls Dritte Rechte (z. B. Schutzrechte) an den gelieferten Ergebnissen geltend machen. EvarLink Studios ist berechtigt, nach eigener Wahl und auf eigene Kosten entweder die betreffenden Arbeitsergebnisse so abzuändern oder auszutauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, oder dem Kunden durch Lizenzvertrag die nutzungsrechtliche Berechtigung zur vertragsgemäßen Verwendung der Arbeitsergebnisse zu verschaffen. Gelingt dies nicht innerhalb einer angemessenen Frist, stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Minderung oder Rücktritt sowie Schadensersatz nach § 12) zu.
(5) Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt, sofern nicht individuell abweichend vereinbart, zwölf (12) Monate ab Abnahme der Werkleistung bzw.– falls eine Abnahme nicht geschuldet ist – ab Lieferung der Ergebnisse. Bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder in Fällen, in denen das Gesetz längere Fristen vorschreibt (z. B. Bauwerke, § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), bleiben die gesetzlichen Fristen unberührt. Die gesetzlichen Vorschriften über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn von Fristen bleiben ebenfalls unberührt.
(6) Die vorstehenden Bestimmungen lassen etwaige Garantiezusagen unberührt, die im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich von EvarLink Studios gegenüber dem Kunden abgegeben wurden. Solche Garantien stellen keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB dar, sofern nicht ausdrücklich als solche bezeichnet.
(7) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit ein Mangel darauf beruht, dass der Kunde oder ein vom Kunden beauftragter Dritter ohne Zustimmung von EvarLink Studios Veränderungen an den gelieferten Arbeitsergebnissen vorgenommen hat, diese in einer nicht vereinbarten Umgebung betrieben hat oder die Ergebnisse vertragswidrig genutzt hat. Gleiches gilt, sofern ein Mangel auf unzureichender Mitwirkung oder auf fehlerhaften Informationen oder Vorgaben des Kunden beruht. In diesen Fällen kann EvarLink Studios den durch Untersuchung und sonstige Maßnahmen entstandenen Aufwand ersetzt verlangen.
§ 12 Haftung
(1) EvarLink Studios haftet unbeschränkt für Schäden, die von EvarLink Studios oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Ebenso haftet EvarLink Studios unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von EvarLink Studios oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verursachung eines Schadens haftet EvarLink Studios – vorbehaltlich der nachfolgenden Einschränkungen – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung von EvarLink Studios der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung von EvarLink Studios für leicht fahrlässig verursachte Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist der Höhe nach auf einen Betrag von 100 % der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Gesamtvergütung, maximal jedoch 250.000 € pro Schadensfall, begrenzt. Bei Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen (z. B. Wartung, Hosting) bezieht sich die Haftungsbegrenzung auf die Vergütung des letzten Vertragsjahres. Die Begrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz).
(4) Soweit nicht in Abs. 1 oder Abs. 3 geregelt, ist eine Haftung von EvarLink Studios für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Insbesondere haftet EvarLink Studios nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden, Folgeschäden oder sonstige rein Vermögensschäden des Kunden. Ferner übernimmt EvarLink Studios keine Haftung für Schäden, die auf der Nutzung von vom Kunden bereitgestellten Komponenten (z. B. Drittsoftware, Schnittstellen) beruhen oder durch vom Kunden zu vertretende Handlungen verursacht wurden.
(5) Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust oder -vernichtung haftet EvarLink Studios nur in dem Umfang, der dem typischen Wiederherstellungsaufwand bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden entspricht. Eine weitergehende Haftung von EvarLink Studios für Datenverlust ist ausgeschlossen.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, etwa nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist oder Übernahme einer Garantie.
(7) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten im selben Umfang für Ansprüche gegen Organe, gesetzliche Vertreter, Angestellte oder Erfüllungsgehilfen von EvarLink Studios. Sie erstrecken sich auf alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich vorvertraglicher oder deliktischer Haftung.
(8) EvarLink Studios haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder Vertragsverletzungen, soweit diese auf höherer Gewalt oder anderen bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren Umständen beruhen, die EvarLink Studios nicht zu vertreten hat (vgl. § 6 Abs. 5).
§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Verträge über einmalige Leistungen (Projektverträge) enden mit der vollständigen Erbringung der geschuldeten Leistung und gegebenenfalls erfolgter Abnahme. Eine ordentliche Kündigung solcher Projektverträge vor vollständiger Leistungserbringung ist ausgeschlossen, sofern nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Verträge über laufende oder wiederkehrende Leistungen (z. B. Wartungsverträge, Hosting-/Betriebsverträge, Support-Abonnements) haben die individuell vereinbarte Laufzeit. Ist keine feste Laufzeit vereinbart, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden. Bei der Vereinbarung fester Vertragslaufzeiten mit automatischer Verlängerung verlängert sich der Vertrag jeweils um die gleiche Dauer, maximal jedoch um ein Jahr, wenn nicht eine der Parteien mit einer Frist von 3 Monaten vor Vertragsende kündigt.
(3) Jede Kündigung bedarf zumindest der Textform (z. B. E-Mail). Einer Angabe von Kündigungsgründen bedarf es bei einer ordentlichen (fristgerechten) Kündigung nicht.
(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für EvarLink Studios insbesondere dann vor, wenn der Kunde trotz Mahnung fällige Zahlungen über einen erheblichen Zeitraum nicht leistet, in erheblicher Weise gegen seine Mitwirkungspflichten oder die Geheimhaltung verstößt, oder wenn über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder droht. Im Falle einer berechtigten fristlosen Kündigung durch EvarLink Studios behält EvarLink Studios den Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen; etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(5) Nach Beendigung des Vertrags wird EvarLink Studios auf schriftliches Verlangen des Kunden sämtliche Unterlagen und Daten des Kunden herausgeben, die zur Erbringung der Leistung überlassen wurden, sofern diese nicht zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten bei EvarLink Studios verbleiben müssen. Sofern EvarLink Studios für den Kunden IT-Systeme oder Daten verarbeitet hat (z. B. gehostete Lösungen), wird EvarLink Studios dem Kunden innerhalb angemessener Frist nach Vertragsende die betreffenden Kundendaten in einem gängigen maschinenlesbaren Format zur Verfügung stellen und die noch bei EvarLink Studios gespeicherten personenbezogenen Daten des Kunden nach Maßgabe des AVV und der gesetzlichen Vorschriften löschen oder anonymisieren.
§ 14 Mitarbeiter-Abwerbung und Wettbewerbsabreden
(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten danach keine Mitarbeiter von EvarLink Studios, die an der Durchführung des Projekts beteiligt sind oder waren, direkt oder indirekt abzuwerben oder ohne Zustimmung von EvarLink Studios anzustellen. Für jeden Verstoß gegen diese Verpflichtung zahlt der Kunde an EvarLink Studios eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000 €. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes bleibt EvarLink Studios vorbehalten, wobei eine gezahlte Vertragsstrafe auf einen solchen Schadensersatzanspruch angerechnet wird.
(2) EvarLink Studios ist bemüht, etwaige Interessenkonflikte zu vermeiden. Ein allgemeines Wettbewerbsverbot (Ausschließlichkeitsbindung) gegenüber dem Kunden wird jedoch mangels ausdrücklicher anderweitiger Vereinbarung nicht begründet. EvarLink Studios ist daher berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, einschließlich solcher, die in derselben Branche wie der Kunde tätig sind, sofern die vertraulichen Informationen des Kunden gewahrt bleiben (siehe § 9). Sollte im Einzelfall ein branchenbezogenes oder projektbezogenes Wettbewerbsverbot gewünscht sein, bedarf dies einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Kollisionsrechtliche Bestimmungen, die zur Anwendung ausländischen Rechts führen würden, finden keine Anwendung.
(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von EvarLink Studios in Deutschland. EvarLink Studios bleibt jedoch berechtigt, Ansprüche gegen den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand geltend zu machen.
(3) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber EvarLink Studios oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen der Schriftform, soweit in diesen AGB nicht ausdrücklich Textform (z. B. E-Mail) ausreichend vorgesehen ist. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB oder des Vertrages – einschließlich einer Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertragliche Textformklauseln (insb. Kündigungen gemäß § 13 Abs. 3) bleiben hiervon unberührt.
(4) Das Unterlassen der Geltendmachung eines Rechts oder Anspruchs durch EvarLink Studios stellt keinen Verzicht auf dieses Recht oder den Anspruch dar. Ein teilweiser Verzicht auf die Geltendmachung von Rechten bedeutet nicht, dass EvarLink Studios auf die Geltendmachung weiterer Rechte verzichtet.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der wegfallenden Klausel am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eventuelle Regelungslücken.
Hinweis: Diese AGB bilden die Grundlage für sämtliche Verträge mit EvarLink Studios im Geschäftsbereich IT-Beratung und -Dienstleistungen. Je nach Art des Projekts können zusätzlich spezifische Anlagen oder Vertragsdokumente hinzugefügt werden, etwa Leistungsbeschreibungen, Projektverträge, Service Level Agreements (SLA), Geheimhaltungsvereinbarungen (NDA) oder Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) für datenschutzrelevante Dienstleistungen. Diese Unterlagen werden – sofern vereinbart – integraler Vertragsbestandteil. EvarLink Studios empfiehlt dem Kunden, alle vertraglichen Unterlagen sorgfältig zu lesen und aufzubewahren. Bei Fragen zu einzelnen Klauseln dieser AGB oder zu ergänzenden Vertragswerken steht EvarLink Studios jederzeit für eine Erläuterung zur Verfügung.